Veranstaltungen im Burgenland
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Information des Siedlervereins

Feedbackbogen

Vielen Dank für die zahlreichen Feedbacks. Die meisten Wünsche und Vorschläge für Verbesserungen in unserer Siedlung sind, eine bessere Straßenbeleuchtung, Straßensanierung und  Hinterlassenschaften von Hunden, die nicht so wie vorgesehen, entsorgt werden. Auch die Bezahlung der doch ziemlich erhöhten Pacht die lt. Vertrag einmal im Jahr zu entrichten ist, wäre halbjährig oder vierteljährig für viele Siedler einfacher.

Der Siedlerverein wird mit der Gemeinde wegen Straßensanierungen und einer besseren Straßenbeleuchtung Kontakt aufnehmen.
Wegen den Hinterlassenschaft der Hunde, bitten wir die Hundebesitzer, (die meisten halten sich sowieso dran) die dafür vorgesehenen Sackerln zu verwenden. Vielen Dank im Namen aller Siedler.

Wer einen anderen Zahlmodus für die Pacht wünscht kann sich, nach dem man die Vorschreibung
Anfang Mai bekommen hat, an die Gemeinde wenden. Sollte die Mehrheit der Mieter einen andere Verrechnung wünschen, müsste für die nächsten Jahre der Vertrag dahingehend geändert werden. Für 2021 muss man das noch persönlich vereinbaren. Die Gemeinde ist aber, trotz Mehraufwand sehr bemüht, den Siedlern entgegen zu kommen.

 

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ZMR-Meldungen:

Viele unserer Anrainer sind schon lange Jahre am Steinbrunnersee gemeldet. Wir erlauben uns daher, darauf hinzuweisen, dass Nebenmeldungen, die vor dem Jahr 1991 bei der Gemeinde erfolgt sind, nicht ins Zentrale Melderegister übernommen wurden und erneuert werden mussten. Sollte diese neuerliche Meldung noch nicht erfolgt sein, steht Herr Günter Milalkovits gerne für deren Aktualisierung zur Verfügung.
 

MELDEPFLICHT - ZWEITWOHNSITZ

Als Wohnsitz bezeichnet man grundsätzlich den Ort, an dem eine Person wohnhaft ist.
 

Hat eine Person nur einen Wohnsitz, ist dieser gleichzeitig der Hauptwohnsitz. Bei mehreren Wohnsitzen ist immer nur einer der Hauptwohnsitz und die anderen werden beispielsweise als Neben-, Zweit, Zusatzwohnsitz oder weiterer Wohnsitz bezeichnet.

Wer neben seinem eigentlichen Wohnsitz, weitere Wohnsitze hat, muss diese anmelden, so schreibt es der Gesetzgeber vor. Einen Zweitwohnsitz anzumelden, ist beim entsprechenden Einwohnermeldeamt oder Gemeindeamt bzw. Bürgerbüro unkompliziert möglich.

 

Bei welchem Ihrer Wohnsitze es sich um den Erst- bzw. Zweitwohnsitz handelt, hängt davon ab, wie lange Sie sich wo aufhalten. Ihr Erstwohnsitz ist immer der, den Sie vorwiegend nutzen, wo sich also beispielsweise Ihre Familie aufhält.

 

Im Personalausweis wird immer der Erstwohnsitz eingetragen. Daneben können Sie jedoch mit mehreren Zweitwohnsitzen amtlich registriert werden.

Sie benötigen zur Anmeldung eines Zweitwohnsitzes Ihren Personalausweis und die Meldebestätigung des Hauptwohnsitzes.

Die Meldepflicht wird durch die Bundesländer unterschiedlich geregelt, deshalb unterscheiden sich auch die geltenden Meldefristen. Wer sich zu spät oder gar nicht anmeldet, kann mit einem Bußgeld belegt werden, allerdings lässt sich vonseiten der Meldestelle nur schwer nachweisen, wann der Umzug tatsächlich stattfand.

 

Selbst Dauercamper unterliegen der Meldepflicht für den Zweitwohnsitz.

 

RUHEZEITEN 

 

Wir wollen in Erinnerung rufen, dass es als Beitrag zur gemeinsamen

Lebensqualität und zur guten Nachbarschaft unabdinglich ist, die vorgegebenen Ruhezeiten auch wirklich zu beachten!

 

 

an Werktagen April bis September

00:00 Uhr bis 08:00 Uhr,

12:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

20:00 Uhr bis 24:00 Uhr

 

           an Werktagen Oktober bis März          

00:00 Uhr bis 08:00 Uhr,

12:00 Uhr bis 14:00 Uhr,

20:00 Uhr bis 24:00 Uhr

 

an Sonn- und Feiertagen

00:00 Uhr bis 09:00 Uhr

12:00 Uhr bis 24:00 Uhr

 

§ 3 Pkt.1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinbrunn vom 09. Oktober 2013 hin, mit welcher zeitliche und örtliche Beschänkungen für den Betrieb von Garten— und sonstigen Arbeitsgeräten sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten erlassen wurden.

§3 1) ausgenommen ist der Betrieb von Arbeitsgeräten, welcher Art auch immer, welche von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer einschlägigen Tätigkeiten,
von Organen oder Bediensteten der Gemeinde oder von anderen Personen im Auftrage der Gemeinde betrieben werden.

 

Ruhezeitenverordnung

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